Berufsorientierung (Schnupperlehre) für Schülerinnen und Schüler

Berufspraktische Tage, die von der jeweiligen Schule (etwa Polytechnische Schule) organisiert und zeitgleich für alle Schülerinnen und Schüler abgehalten werden, gelten als Schulveranstaltungen und begründen den Schutz in der Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler.

Antragsformular für die individuelle Berufs(bildungs)orientierung SchUG §13b

 

Während der Unterrichtszeit
Für die Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit können Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr vom Unterricht freigestellt werden (nicht jedoch Schülerinnen und Schüler der Berufsschule). Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand zu erteilen.

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821074&portal=oegkdgportal

Außerhalb der Unterrichtszeit
Schülerinnen und Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr können mit Zustimmung der bzw. des Erziehungsberechtigten ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess individuelle Berufsorientierungstage außerhalb der Unterrichtszeit im Höchstausmaß von 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821074&portal=oegkdgportal

 

Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter/Ferialangestellte

Werden Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in der Ferienzeit wie herkömmliche Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, unterliegen sie als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821061&portal=oegkdgportal

 

Praktikantinnen und Praktikanten

„Echte“ Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu erhalten.

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821105&portal=oegkdgportal

 

Ich bin keine Schülerin/kein Schüler – kein AMS Kunde_in?

Volontärinnen und Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt (zum Beispiel Taschengeld) in einem Betrieb betätigen. Wird Entgelt ausbezahlt, liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821082&portal=oegkdgportal

AMS Kunde_in – Beihilfe für Arbeitserprobung oder Arbeitstraining

Wir sichern Ihre Existenz während Sie eine Arbeitserprobung oder ein Arbeitstraining absolvieren.

Wichtig dabei: Sie müssen eine Arbeitserprobung und ein Arbeitstraining über Ihr AMS organisieren.

Wann und wo beantragen Sie die Beihilfe?

Wichtig: 
Bitte wenden Sie sich, bevor Sie mit der Arbeitserprobung oder dem Arbeitstraining beginnen, an uns.

https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus–und-weiterbildung-/beihilfe-fuer-arbeitserprobung-oder-arbeitstraining#salzburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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